Rechtstipps
Nachträge durchsetzen
Baurecht & Architektenrecht
Das nötige „Verlangen“ einer zusätzlichen Leistung des Auftraggebers, auf dessen eindeutige Erklärungen man stets hinwirken sollte, kann häufig mittels einer Bedenkenanzeige gem. § 4 Abs. 3 VOB/B als ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers erlangt werden, wenn man es richtig angeht.
Da es teilweise schwer, ja sogar unmöglich ist, klar zu entscheiden, ob ein Fall von Abs. 5 oder Abs. 6 des § 2 VOB/B vorliegt, empfiehlt sich dringend, stets vor Ausführung der Leistung schriftlich und mit Zugangsnachweis auf den entstehenden Mehrvergütungsanspruch hinzuweisen und damit die weitergehenden Voraussetzungen nach Abs. 6 einzuhalten.
Es sollte möglichst auf eine Nachtragsvereinbarung hingewirkt werden. Wird erkennbar, dass es Streit um den Nachtrag gibt, sollte unverzüglich ein im Nachtragswesen erfahrener Rechtsanwalt kontaktiert werden. Dieser sollte insbesondere über Erfahrung im Umgang mit den DIN-ATV 18299 ff. VOB/C und das nötige technischen Verständnis verfügen um die richtigen Argumentationsketten aufzustellen und damit bereits außergerichtlich zu überzeugen. Hier steht Ihnen Rechtsanwalt Donath-Franke mit mehr als 15 Jahren Erfahrung gern zur Seite.