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Rechtstipps

Stornohaftung erfolgreich abwehren

Versicherungsrecht

Häufig stellt der Versicherer nach dem Ende des Vertragsverhältnis Stornoforderungen und verrechnet diese mit der Stornoreserve und fordert sogar noch nach, wenn er sie (vermeintlich) aufgebraucht hat.

Dem geben Versicherungsvertreter, ihre Anwälte und folgend die Gerichte allzu häufig nach.

Wer sich auskennt weiß: Der Versicherer trägt die komplettenDarlegungs- und Beweispflichten für die vielen, teilweise vernachlässigten, einzelnen Tatbestandsmerkmale der Stornofordeung und zwar zu jedem einzelnen angeblichen Stornierungsfall.

Der Versicherer muss nicht nur darlegen und beweisen, dass storniert wurde und welcher Rückzahlungsanspruch sich wie genau für jeden einzelnen Versicherungsvertrag errechnet (z. B.: LG Zwickau vom 13.07.2012, Az.: 6 S 197/11 – Berufungsurteil von uns erstritten); sondern auch, dass er ein erfolgversprechende Maßnahmen ergriffen hat, um die jeweilige Stornierung abzuwenden. (z. B.: LG Zwickau vom 24.02.2012, Az.: 7 O 589/11, von uns erstritten; die Berufung zum OLG Dresden wurde nach unserer Berufungserwiderung vom Versicherer zurückgenommen)

Auch die Vereinbarungen zur Stornoreserve sind häufig nicht rechtswirksam. Wer richtig argumentiert, kann eine sofortige Auszahlung der Stornoreserve oder beträchtlicher Teile durchsetzen.

Donath-Franke

Alter Steinweg 5
08056 Zwickau

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