Baurecht & Architektenrecht in Zwickau
Seit 1998 ist Rechtsanwalt Donath-Franke auf dem Gebiet des Bau- und Architektenrechts tätig. Wir unterstützen Sie auf diesem Gebiet in all seinen Facetten.
Ob im öffentlichen Recht, also insbesondere bei Baugenehmigungen, Abrissverfügungen, Bauvorbescheid, Nutzungsgenehmigung oder Nutzungsuntersagung, im Recht der öffentlichen Ausschreibung oder im Bauvertragsrecht, bei uns finden Sie praktische Erfahrung, juristisches know-how und Kreativität.
Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Durchsetzung berechtigter oder bei der Abwehr unberechtigter Nachträge, bei der Durchsetzung von Vergütungsansprüchen (Baulohn/Werklohn) und deren Sicherung durch Bauhandwerkersicherungshypothek, und die Bauhandwerkersicherheit gemäß § 648 a BGB (Bürgschaft, Hinterlegung).
Es ist für uns selbstverständlich, wo es z.B. geboten ist, auch eine einstweilige Verfügung zu beantragen, um die Bauhandwerkersicherungshypothek mit einer Vormerkung zu sichern.
Umgekehrt unterstützen wir unsere Mandanten natürlich auch bei der Abwehr unberechtigter Vergütungsansprüche oder sonstiger unberechtigt geltend gemachter Ansprüche und Rechte effektiv.
Ein weiteres Haupttätigkeitsfeld im Baurecht ist die Durchsetzung von Mängelansprüchen. Auch hier beraten und vertreten wir unsere Mandanten jeweils unter Berücksichtigung ihrer individuellen Verhältnisse. So sorgen wir strategisch frühzeitig für schnellstmögliche und effektive Klärung unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit unserer Mandanten. Gerade bei privaten Bauherren berücksichtigen wir die Kostenrisiken, insbesondere dann, wenn der Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage nicht gewährt. Generell lassen wir uns dabei, wie auch in allen anderen Rechtsgebieten, nicht sofort vom Rechtsschutzversicherer „abwimmeln“, sondern prüfen detailliert, ob die Ablehnung der Deckungszusage berechtigt ist, wobei uns Kenntnis und Erfahrung im Versicherungsvertragsrecht zugutekommt.
Herr Donath-Franke ist aufgrund seiner Erfahrungen im Baurecht und seines technischen Verständnisses in der Regel in der Lage auch komplexe Sachverhalte zügig und umfassend zu begreifen, was eine wesentliche Voraussetzung für effektive Beratung und Interessenvertretung im Baurecht ist. Nur so kann es gelingen, bei Streit um Mängel oder in Abrechnungsfragen (Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen) zügig zu erfassen, auf welche Sachverhaltsdetails es ankommt und daraus die richtigen Schlüsse zu ziehen, sowie die richtigen Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu wählen, wie bspw. die Fristsetzung zur Nachbesserung, die Ersatzvornahme, die Kündigung des Vertrages, die Behinderungsanzeige, die fristlose Kündigung, die Aufforderung zur Abnahme der Bauwerkleistung mit Fristsetzung, die Aufforderung zur förmlichen Abnahme oder die Feststellung zu treffen, dass eine Abnahme entbehrlich ist, weil bereits fiktiv (durch schlüssiges Handeln oder durch Fertigstellungsbescheinigung) abgenommen wurde.
Des Weiteren sind wir befähigt, unseren Mandanten Unterstützung bei der Erstellung einer prüfbaren Abrechnung zu leisten, oder festzustellen, wo die Abrechnung nicht ausreichend prüfbar ist.
Wo es geboten ist, sorgen wir für die zügige Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens (selbständiges Beweisverfahren), um zu klären, welche Mängel bestehen und wie hoch die Mangelbeseitigungskosten voraussichtlich sein werden.
Sachverständigengutachten prüfen wir daraufhin ob diese logisch und in sich schlüssig sind, oder wo Einwendungen und Fragen angebracht sind. Selbstverständlich arbeiten wir auch dabei eng mit unseren Mandanten zusammen, um den Sachverhalt umfassend zu klären und die technischen Fragen näher zu beleuchten.
Im Architektenrecht befassen wir uns hauptsächlich mit der Prüfung der Honorarabrechnung der Architekten und der Durchsetzung berechtigter bzw. Abwehr unberechtigter Vergütungsansprüche, Schadenersatzansprüche und Mängelansprüche (Haftung des Architekten/Ingenieurs bei Planungsfehlern oder Ausführungsfehlern (wegen fehlerhafter Bauüberwachung)).
Generell ist im Bau- und Architektenrecht natürlich stets auf die Besonderheiten der Verjährung von Mängelansprüchen und Vergütungsansprüchen in Abhängigkeit von ihrer Fälligkeit zu achten.