Erbrecht in Zwickau
Im Erbrecht beraten wir unsere Mandanten umfassend insbesondere hinsichtlich der letztwilliger Verfügungen, sei es durch Testament (auch gemeinschaftliches Testament, Berliner Testament) oder Erbvertrag. Wir beraten Sie individuell auch hinsichtlich der Form, also ob das Testament notariell beurkundet oder eigenhändig geschrieben werden soll.
Wir erforschen Ihren Willen und besprechen vertrauensvoll mit Ihnen, was die optimale Lösung ist, um Ihre Ziele umzusetzen. In „maßgeschneiderten“ Konzepten regeln wir mit Ihnen bspw. wer Erbe oder Vermächtnisnehmer werden soll, wer auf den Pflichtteil gesetzt wird, wem welche Auflagen erteilt werden und ob ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden soll. Dabei beraten wir Sie auch über die die gesetzliche Erbfolge und die Vielzahl der detaillierten Gestaltungsmöglichkeiten, wie bspw. Pflichtteilsstrafklauseln, Wiederverheiratungsklauseln, Berliner Testament, Vor- und Nacherbschaft, die Einsetzung von Ersatzerben und die Voraussetzungen der Erbunwürdigkeit, des Erbverzichts und des Erbschaftskaufs.
Wir vertreten die Interessen unserer Mandanten bei der Durchsetzung des Erbrechts/ von Erbansprüchen und unterstützenden Auskunftsansprüchen (sei es gegen den Erben/die Erbin, den Erbschaftsbesitzer, Hausgenossen, den beschenkten Dritten oder auch Banken) insbesondere auch bei Pflichtteilsansprüchen und Ansprüchen auf Pflichtteilsergänzung wegen benachteiligender Schenkungen.
Auch auf diesem Gebiet vertreten wir freilich auch die Interessen unserer Mandanten bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Wir helfen unseren Mandanten, soweit sie hierzu verpflichtet sind, Auskünfte sachgerecht zu erteilen, insbesondere ein Nachlassverzeichnis aufzustellen und die Aktiva sowie Passiva und Pflichtteilsansprüche korrekt zu ermitteln.
Umgekehrt prüfen wir für Sie natürlich auch ob Auskünfte vollständig und zutreffend oder bedenklich sind und unternehmen ggf. die weiteren notwendigen Schritte, wie insbesondere auch die Erhebung der Auskunftsklage (häufig auch gleich als Stufenklage nebst Antrag zur eidesstattlichen Versicherung).