Rechtstipps
Nachträge: Unklarheiten der Leistungsbeschreibung
Baurecht & Architektenrecht
Die Zurückweisung von Nachträgen mit der Begründung der Bieter habe auf Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung hinweisen müssen ist häufig unberechtigt.
Der Bieter darf davon ausgehen, dass (Vergabe-)Rechtskonform ausgeschrieben werden sollte. Führt eine rechtlich mögliche Vertragsauslegung zu einem bestimmten Ergebnis, wie die Leistung auszuführen ist, dann gehen Unklarheiten (die ja die Notwendigkeit der Auslegung begründen) zulasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist dann nicht verpflichtet, verbleibende Unklarheiten durch Nachfrage aufzuklären, bevor er sein Angebot unterbreitet. (BGH NJW 2008, 2106 und BGH, Urteil vom 12. 9. 2013 – VII ZR 227/11)