Rechtstipps
Unwirksamkeit einiger Stoffpreisgleitklauseln
Baurecht & Architektenrecht
Klauseln in welchen der Auftraggeber einen bestimmten Marktpreis festsetzt, den der Auftragnehmer bei der Bildung seiner Angebotspreise zu beachten hat und in denen mit einer Formel geregelt wird wie Zuschläge bzw. Abzüge bei Marktpreisänderungen zu berechnen sind und bei denen es auf die tatsächlichen Einkaufspreise des Auftragnehmers zum Zeitpunkt seiner Angebotsabgabe soll nicht ankommen soll, sind unwirksam. BGH (Urteil vom 1. 10. 2014 – VII ZR 344/13)
Solche Klauseln sind nach Auffassung des BGH überraschend und als AGB damit unwirksam: Ein Auftragnehmer muss nicht damit rechnen, dass der Vertrag eine Klausel enthält, nach der er von üblichen Kalkulationsgrundsätzen abgewichen wird.
Dass der Hauptverband der deutschen Bauindustrie e. V. Informationen über die Tragweite und die Konsequenzen der Stoffpreisgleitklausel veröffentlicht hat hält der BGH für nicht entscheidungserheblich, weil dadurch nicht sichergestellt wird, dass der Bieter tatsächlich informiert ist.