Rechtstipps
Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen:
Erfolgreiche Zwangsvollstreckung auch beim „armen“ Schuldner
Forderungseinzug & Inkassorecht
Wird man unredlich geschädigt, kann man häufig selbst dann erfolgreich vollstrecken, wenn der Schuldner nur Einkünfte im unpfändbaren Bereich hat. Hat der Ehegatte Einkünfte steigen die Aussichten nochmals:
Das kommt häufig vor, muss aber bei guter anwaltlicher Vertretung nicht sein:
Bei Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung kann der Gläubiger gemäß § 850f II ZPO Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags beantragen. Dann wird das, was dem Schuldner bleiben muss, in der Regel auf das Existenzminimum (ca. 400,00 € netto) herabgesetzt.
Einkommen des Ehegatten ist bei der Beurteilung der Frage, ob das Existenzminimum gedeckt ist, heranziehbar. Kann das Existenzminimums des Schuldners durch Einkünfte des Ehegatten gedeckt werden, können alle eigenen Einkünfte des Schuldners nach § 850f II ZPO pfändbar sein (BGH v. 25.10.2012, VII ZB 12/10).